Rz. 14

Erhält der Rechtsanwalt, etwa im Zuge eines gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens, Erstattungsbeträge, so stehen diese – obwohl zugunsten des Mandanten festgesetzt – dem Versicherer zu, soweit dieser für die Kosten zuvor aufgekommen ist. Gem. § 17 Abs. 9 ARB 2010 (4.1.8 ARB 2012) gehen Ansprüche auf deren Erstattung "mit ihrer Entstehung auf diesen über". Demzufolge ist hier grundsätzlich[39] ausschließlich der Rechtsschutzversicherer – und nicht der Mandant – Inhaber des Rückzahlungsanspruchs gegen den Rechtsanwalt.

[39] Zu Einzelheiten der Legalzession und zum Quotenvorrecht s. Harbauer, § 17 Rn 159 ff., 170 ff.; zum nicht bestehenden Quotenvorrecht bei überzahlten Gerichtskosten BGH v. 10.6.2021 – IX ZR 76/20, NJW 2021, 2589.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge