Rz. 49

Gelegentlich kommt es vor, dass ein Schuldner eine ihm obliegende Willenserklärung nicht freiwillig abgibt, beispielsweise wenn der Verkäufer einer Immobilie, nachdem zunächst nur der schuldrechtliche Kaufvertrag gem. §§ 433, 311 b BGB notariell beurkundet wurde, nach Abschluss des Kaufvertrages es "sich anders überlegt" und nicht mehr bereit ist, die für den Eigentumsübergang gem. §§ 873, 925 BGB noch erforderliche Willenserklärung zur Auflassung abzugeben. Hier erfolgt die Vollstreckung durch eine gesetzliche Fiktion aus § 894 ZPO. Das zu erwirkende Urteil auf Abgabe der Willenserklärung ersetzt mit Eintritt der Rechtskraft die Willenserklärung, es vollstreckt sich so gesehen also selbst.

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