Rz. 2

Zu der Herausgabevollstreckung kommt es z.B. wenn ein solcher Herausgabeanspruch tituliert ist. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein Autokaufvertrag rückabgewickelt wird; ein Gegenstand in fremden Besitz ist und der Eigentümer diesen wiedererhalten möchte oder auch z.B. wenn ein Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben einen Gegenstand herausverlangt. Dies sind nur beispielhafte Aufzählungen. Auch bei Immobilienkäufen behält sich der Verkäufer nicht selten ein Rücktrittsrecht für bestimmte Konstellationen vor, so dass eine "Rückabwicklung" des Vertrages erforderlich werden kann. Wird der Gegenstand dann nicht freiwillig herausgegeben, muss ein entsprechender Vollstreckungstitel auf Herausgabe gegen den Beklagten erwirkt und die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel betrieben werden. Bei der Zwangsvollstreckung ist zwischen Herausgabeansprüchen betreffend bewegliche (§ 883 ZPO) und unbeweglicheSachen (§§ 885 Abs. 1, 885a ZPO) zu unterscheiden.

 

Rz. 3

Herausgabevollstreckung beweglicher Sachen

Für die HerausgabevollstreckungbeweglicherSachen ist der Gerichtsvollzieher zuständiges Vollstreckungsorgan, der die Sache dem Schuldner wegnimmt und sie anschließend dem Gläubiger aushändigt, § 883 Abs. 1 ZPO. Die für die Vollstreckung von Zahlungsansprüchen geltenden Vorschriften über die Unpfändbarkeit beweglicher Sachen gem. §§ 811, 812 ZPO finden hier allerdings keine Anwendung, so dass insoweit ausnahmslos jeder im Herausgabetitel genannte Gegenstand vom Schuldner herauszugeben ist.

 

Rz. 4

Da der Gerichtsvollzieher nur befugt ist, die im Vollstreckungstitel bezeichneten Sachen wegzunehmen, setzt eine erfolgreiche Herausgabevollstreckung voraus, dass die Sache bereits im Erkenntnisverfahren so exakt bezeichnet/beschrieben wurde, dass in der Vollstreckung eine genaue Identifizierung des Gegenstands für den Gerichtsvollzieher möglich ist. Wichtig ist also daher, dass der herauszugebende Anspruch im Titel eindeutig identifizierbar bezeichnet ist, da sonst die Vollstreckung mangels Bestimmtheit des herauszugebenden Gegenstands scheitert. Findet der Gerichtsvollzieher die herauszugebende Sache beim Schuldner nicht vor, muss dieser auf Antrag des Gläubigers beim Gerichtsvollzieher zu Protokoll angeben, dass er die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befindet und diese Angaben eidesstattlich versichern (§§ 883 Abs. 2, 889 ZPO). Der gem. § 802e ZPO zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; wobei die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, 802g bis 802 i und 802j Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend gelten.

 

Rz. 5

Der Gläubiger kann, wenn die herauszugebende Sache nicht mehr vorhanden ist, Schadensersatz gem. § 893 ZPO vom Schuldner verlangen. Dieser Anspruch richtet sich nach materiellem Recht und wäre in einem neuen Prozess geltend zu machen.

 

Rz. 6

Der Gerichtsvollzieher kann die Sache nur beim Schuldner oder einem herausgabebereiten Dritten abholen. Ist der Dritte nicht zur Herausgabe bereit, muss sich der Gläubiger den Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten überweisen lassen gem. § 886 ZPO.

 

Rz. 7

 

Büromäßige Behandlung:

Damit die Herausgabevollstreckung problemlos verlaufen kann, sollte bereits im Erkenntnisverfahren unbedingt darauf geachtet werden, den herauszugebenden Gegenstand möglichst genau zu bezeichnen. Nicht selten scheitert in der Praxis die Herausgabevollstreckung daran, dass der Gerichtsvollzieher aufgrund unzureichender Beschreibung/Bestimmung im Vollstreckungstitel den herauszugebenden Gegenstand nicht ausfindig machen kann. So ist der Klageantrag "Der Beklagte wird verurteilt, den blauen VW Golf, Baujahr 2019, herauszugeben, zu unbestimmt. Hier sind nähere Angaben, wie z.B. die Angabe der Fahrgestellnummer, genauere Modellbezeichnung etc. erforderlich."

 

Rz. 8

Herausgabevollstreckung unbeweglicher Sachen

Auch für die Herausgabevollstreckung unbeweglicher Sachen, also der Vollstreckung der Herausgabe eines (Haus-) Grundstücks oder einer Wohnung ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Zunächst entscheidet der Gläubiger, ob er nach § 885 Abs. 1 ZPO oder aber einen beschränkten Vollstreckungsauftrag gem. § 885a ZPO erteilen möchte. Bei einem Auftrag nach § 885 Abs. 1 ZPO bestimmt der Gerichtsvollzieher einen Termin, zu dem er den Schuldner aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Sofern der Schuldner beispielsweise eine Wohnung zu räumen hat, dies aber nicht freiwillig macht, wird der Gerichtsvollzieher – notfalls mit Polizeischutz – die Wohnung räumen. Im Unterschied zur Herausgabevollstreckung beweglicher Sachen darf der Gerichtsvollzieher zu diesem Zweck die Wohnung auch ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss betreten (§ 758a Abs. 2 ZPO). Die beweglichen Gegenstände, die nicht Gegenstand der Herausgabe- und Räumungsvollstreckung sind, werden vom Gerichtsvo...

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