Rz. 26

Ist Gegenstand der Spaltung ein Betrieb oder Betriebsteil, so ist die Zuordnung der Arbeitsverhältnisse unproblematisch, da die Regelung des § 613a Abs. 1 BGB eingreift und damit die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer unverändert übergehen. Sieht der Spaltungs- oder Übernahmevertrag eine abweichende Zuordnung vor, ist diese wegen Umgehung von § 613a BGB nach § 134 BGB nichtig (ErfK/Preis, § 613a BGB Rn 82; Willemsen, NZA 1996, 791, 799). I.Ü. bleibt der Spaltungsvertrag nach § 139 BGB wirksam. Liegen die Voraussetzungen des § 613a BGB nicht vor, so kann das Arbeitsverhältnis auch im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge übergehen. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses hängt dabei allerdings von der Zustimmung des Arbeitnehmers ab. Im Falle der Aufspaltung hat der Arbeitnehmer ausweislich der Rechtsprechung des BAG ein Wahlrecht, in welchem der neuen Unternehmen er sein Arbeitsverhältnis fortsetzen will (BAG v. 19.10.2017 – 8 AZR 63/16).

 

Rz. 27

Bei Arbeitnehmern, die abteilungs-, betriebs- oder betriebsteilübergreifend tätig gewesen sind, ist nur der Weg über eine Aufteilung der Arbeitnehmer auf den zu veräußernden Betriebsteil oder den verbliebenen (Rest-) Betrieb gangbar, denn hier lässt sich eine Zugehörigkeit zu einem Betrieb oder Betriebsteil gerade nicht feststellen. Weiter kann ein Bedürfnis bestehen, den Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils dadurch zu komplettieren, dass wegen Veränderung der Produktpalette einzelne Arbeitnehmer aus dem "Restbereich" mitgehen (Boecken, ZIP 1994, 1087, 1091; ebenso Berscheid, HwB AR, 600 "Betriebsinhaberwechsel" Rn 167; Däubler, RdA 1995, 136, 142).

 

Rz. 28

In diesen Fällen ist bei der Spaltung zur Aufnahme die Auflistung im Spaltungs- und Übernahmevertrag entscheidend, der nach § 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG "die Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer" enthalten muss (bei der Spaltung zur Neugründung tritt an dessen Stelle gem. § 136 UmwG der Spaltungsplan und wird inhaltlich in § 135 Abs. 1 UmwG auf vorgenannte Regelung verwiesen), bei dem der Betriebsrat insoweit mitzubestimmen hat (§ 126 Abs. 3 UmwG). Kommt in diesen Fällen ein Interessenausgleich zustande, in dem diejenigen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden, die nach der Spaltung einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werden, kann die Zuordnung der Arbeitnehmer nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden (§ 323 Abs. 2 UmwG).

 

Rz. 29

Bei der Aufteilung dieser Arbeitnehmer handelt es sich um nichts anderes als um eine notwendige "versetzungsähnliche Zuordnungsentscheidung", die unter Beachtung von § 315 Abs. 1 BGB und § 1 Abs. 3 KSchG getroffen werden muss (Lieb, ZfA 1994, 224, 242). Dabei ist eine zweistufige Vorgehensweise notwendig. In einem ersten Schritt ist die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu dem vom Betriebsübergang betroffenen Betriebsteil und in einem zweiten Schritt die Besetzung der dem übergeleiteten Betriebsteil zugeordneten Arbeitsplätze mit Arbeitnehmern vorzunehmen.

 

Rz. 30

Ist ein Arbeitnehmer mit seiner Zuordnung gem. Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG) zu einem bestimmten abgespaltenen Rechtsträger nicht einverstanden, steht ihm das Recht zu, durch eine Feststellungsklage klären zu lassen, ob er einer anderen abgespaltenen oder ausgegliederten Gesellschaft oder der übertragenden Gesellschaft zuzuordnen ist oder nicht (Berscheid, HwB AR, 600 "Betriebsinhaberwechsel" Rn 168; ebenso zu den Vorgängen nach dem Spaltungsgesetz Berscheid, KGS, "Sanierung/Betriebsfortführung" Rn 201).

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