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Gem. § 324 UmwG gilt das Widerspruchsrecht aus § 613a Abs. 6 BGB auch für die Fälle der Umwandlung. Wird ein solches ausgeübt, so entfaltet dies dieselben Rechtsfolgen wie beim Betriebsübergang. Allerdings ist die Ausübung des Widerspruchsrechtes in Umwandlungsfällen nur begrenzt möglich, da der Widerspruch ohne Verbleiben eines Restbetriebs ins Leere geht (MüKo-BGB/Müller-Glöge, § 613a BGB Rn 217 f.; Kreßel, BB 1995, 925, 930; Wlotzke, DB 1995, 40, 43; a.A. ArbG Münster v. 14.4.2000 – 3 Ga 13/00; Semler/Stengel/Leonard/Simon,§ 324 UmwG Rn 51; Grobys, BB 2002, 726, 730; Altenburg/Leister, NZA 2005, 15, 19, die von einer sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Folge des Widerspruchs ausgehen). Erlischt mithin der bisherige Rechtsträger und tritt der neue Arbeitgeber in die Arbeitsverhältnisse ein, besteht aufgrund einer teleologischen Reduktion des § 613a Abs. 6 BGB kein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB (BAG v. 21.2.2008 – 8 AZR 157/07). Dies ist bei der Verschmelzung, der Aufspaltung und bei der vollständigen Vermögensübertragung der Fall. Will der Arbeitnehmer dennoch mit dem ihm durch die Verschmelzung "aufoktroyierten" Arbeitgeber nicht zusammenarbeiten, so steht ihm ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu (BAG v. 21.2.2008 – 8 AZR 157/07; MüKo-BGB/Müller-Glöge, § 613a BGB Rn 219; Kallmeyer/Willemsen, § 324 UmwG Rn 47; Gaul/Otto, DB 2002, 634, 636; Bachner, NJW 1995, 2881, 2882; Rieble, ZIP 1997, 301, 306), welches nur innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ab Kenntnis des Verschmelzungstatbestandes ausgesprochen werden kann.

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