Rz. 480
Ähnlich wie im Strafverfahren richten sich die anwaltlichen Gebühren im Bußgeldverfahren nach dem RVG-Vergütungsverzeichnis.[242] Die Gebührentatbestände für die Vertretung in Bußgeldangelegenheiten sind in Teil 5 RVG-VV geregelt. Anders als strafrechtliche Gebühren unterscheiden diese nicht nach dem mit der Sache befassten Gericht, sondern sie orientieren sich nach der Höhe des verhängten Bußgeldes. Wie im Strafverfahren ist für den Wahlverteidiger ein Gebührenrahmen vorgesehen. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt erhält hingegen Festgebühren.
Rz. 481
Sofern die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße maximal 10 EUR betragen hat, gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts regelmäßig nicht zu den notwendigen Auslagen des Betroffenen, es sei denn, die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Bedeutung der Angelegenheit lässt die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten erscheinen, vgl. § 109a OWiG.
Rz. 482
Ein fairer Umgang mit dem Mandanten erfordert es außerdem, ihn nicht nur über die Erfolgsaussichten seiner Angelegenheit zu informieren, sondern ihm gleichermaßen die Sinnhaftigkeit eines entsprechenden Vorgehens zu erläutern. Gerade im Bagatellbereich mag zwar ein erfolgversprechendes Vorgehen möglich sein, aufgrund der anfallenden Kosten dürfte sich jedoch der Betroffenen oftmals (wirtschaftlich) schlechterstellen.
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