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§ 41 Strafrecht / III. Berufung

Marvin Schroth
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1. Einlegung der Berufung

 

Rz. 375

Die Berufung[191] ist ein umfassendes Rechtsmittel, das sich gegen ein noch nicht rechtskräftiges Urteil richtet und zur Nachprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein höheres Gericht führt. Sie ist gem. § 312 StPO zulässig gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, sowie gegen die Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts, § 41 Abs. 2 JGG.[192] Erstinstanzliche Urteile einer großen Strafkammer und einer Schwurgerichtskammer bei den Landgerichten und der Strafsenate bei den Oberlandesgerichten sind hingegen nicht berufungsfähig. Sie können nur mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden. Außerdem sind die besonderen Voraussetzungen der Annahmeberufung in den Fällen des § 313 StPO zu beachten.[193]

[191] Ausführlich Breyer/Endler-Schwaben, AnwaltFormulare Strafrecht, Kap. 6 Rn 16 ff.
[192] Zu einem möglichen Informationsschreiben an den Mandanten vgl. etwa Sattler, AnwaltFormulare Mandanteninformationen, § 11 Rn 18; Reisenhofer, Jugendstrafrecht in der anwaltlichen Praxis, § 7 Rn 13.
[193] Zur Sprungrevision bei Nichtannahme der Berufung siehe Hartwig, NStZ 1997, 111.

a) Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 376

Als Berufungseinlegung wird jede Erklärung angesehen, die deutlich erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Urteil anfechten will. Das Wort "Berufung" muss nicht verwendet werden. Das Rechtsmittel der Berufung führt zu einer Neuverhandlung vor dem Berufungsgericht, in der auf Grundlage des Eröffnungsbeschlusses über alle Tat- und Rechtsfragen neu entschieden wird. Das Berufungsgericht ist an die Überzeugungsbildung des erstinstanzlichen Gerichtes nicht gebunden. In die Berufungsverhandlung können demnach, anders als im Zivilprozess, neue Tatsachen und Beweismittel eingeführt werden. Gemäß § 316 StPO wird die Rechtsk...

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