1. Beteiligungsrechte
Rz. 419
Die Rechte des Nebenklägers sind in § 397 StPO beschrieben; er besitzt insbesondere das Recht zur Ablehnung eines Richters bzw. Sachverständigen, das Fragerecht, das Beanstandungsrecht nach §§ 238 Abs. 2, 242 StPO, das Beweisantragsrecht sowie das Recht, Erklärungen abzugeben.
Diese relativ starken Rechte sollte der anwaltliche Vertreter der Nebenklage auch ausüben, sofern die Inanspruchnahme sachdienlich ist. Dabei sind vor allem die Sicht- und Empfindungsweise des Verletzten den anderen Verfahrensbeteiligten zu verdeutlichen. Dass dies nicht bloßer Selbstzweck ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass mit der Nebenklage in aller Regel die Durchführung eines Schadensersatzprozesses vorbereitet bzw. eingeleitet wird.
2. Beiordnung eines Rechtsanwalts/Prozesskostenhilfe (§ 397a StPO)
Rz. 420
Im Rahmen der Nebenklage ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe auf die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes möglich, sofern kein Fall von § 397a Abs. 1 Nr. 1–5 StPO vorliegt, wonach auf Antrag des Nebenklägers in diesen Fällen stets eine Beiordnung zu erfolgen hat. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ergeben sich sowohl aus den §§ 114 ff. ZPO als auch aus dem § 397a Abs. 2 StPO selbst. Zu verlangen sind, neben dem wirtschaftlichen Unvermögen des Nebenklägers, die Unfähigkeit bzw. Unzumutbarkeit, seine Interessen selbst ausreichend wahrzunehmen, sowie ein entsprechender Antrag.
Die insoweit ablehnende Entscheidung des Gerichts ist anfechtbar, so dass hiergegen – ebenso wie gegen den ablehnenden Beschluss bezüglich der Beiordnung – die Beschwerde zulässig ist.
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