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Die Nebenklage[215] setzt die Erhebung der öffentlichen Anklage voraus, an die sich der Nebenklageberechtigte in jeder Lage des Verfahrens anschließen kann, § 396 StPO. Damit dient die Nebenklage nicht dem Zweck, ein Strafverfahren in Gang zu bringen, sondern es soll dem Betroffenen als Verletztem die Möglichkeit geben, das Strafverfahren unter Anwendung bestimmter Beteiligungsrechte kritisch zu begleiten.[216] Der Nebenklage wird nicht nur eine Genugtuungs-, sondern auch eine Kontroll- und Aufklärungsfunktion zuerkannt. Dabei ist die Nebenklage nicht zur Objektivität verpflichtet. Der anwaltliche Vertreter der Nebenklage sollte aber bemüht sein, persönliche Rachefeldzüge und fortwährend unsachlich vorgetragene Angriffe des Mandanten zu verhindern.[217]

Auch das Nebenklagerecht ist beschränkt. Nur die in § 395 Abs. 1 StPO bzw. die unter den Voraussetzungen nach § 395 Abs. 3 StPO genannten Delikte berechtigen zur Nebenklage. Anschlussberechtigt ist grundsätzlich der durch die Tat Verletzte, also derjenige, der durch die Tat unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist (zu den sonstigen Nebenklageberechtigten vgl. § 395 Abs. 2 StPO). Er kann sich dabei auch eines Dolmetschers bedienen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich ist, § 187 Abs. 4 GVG.

[215] Weiterführend Schroth/Schroth, Die Rechte des Verletzten im Strafprozess, S. 165 ff.; Breyer/Endler-Schroth, AnwaltFormulare Strafrecht, Kap. 7 Rn 47 ff.; Peter, 1x1 der Hauptverhandlung, S. 290 ff.; zu gebührenrechtlichen Besonderheiten vgl. Reisert, Anwaltsgebühren im Straf- und Bußgeldrecht, § 2 Rn 179 ff.
[216] Zu einem möglichen Informationsschreiben an den Mandanten vgl. etwa Sattler, AnwaltFormulare Mandanteninformationen, § 11 Rn 5 f.
[217] Vgl. Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn 593; instruktiv ferner der Aufsatz von Schneider über die Nebenklage im Weimar-Verfahren, StV 1998, 556 sowie das Plädoyer Maeffert im Rahmen desselben Verfahrens, StV 1998, 561.

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