Rz. 469

Der Einspruch kann in jedem Verfahrensstadium zurückgenommen werden, selbst innerhalb der Hauptverhandlung, in diesem Fall jedoch nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Sollte die Staatsanwaltschaft jedoch nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen – so der Regelfall –, ist für die Rücknahme gem. § 75 Abs. 2 OWiG ihre Zustimmung nicht erforderlich. Sollte die Hauptverhandlung jedoch ausgesetzt oder vertagt werden, so bedarf es wieder zwingend der Zustimmung der Staatsanwaltschaft, da § 75 Abs. 2 OWiG außerhalb der Hauptverhandlung keine Anwendung findet.[239]

[239] Göhler, OWiG, § 75 Rn 8; Ausführlich dazu Beck/Berr/Schäpe, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, Rn 130a f.; Ermert, Strafrecht, Kap. 14 Rn 77.

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