aa) Rechtliche Grundlagen
Rz. 348
Die Vorschrift des § 245 Abs. 1 und 2 StPO stellt eine Ergänzung des § 244 StPO dar und verlangt die Sonderbehandlung von solchen Beweismitteln, auf die das Gericht ohne Weiteres zugreifen kann, sog. präsente Beweismittel. Dazu zählen ordnungsgemäß geladene und erschienene, d.h. erkennbar anwesende und vernehmungsfähige Zeugen und Sachverständige sowie die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Urkunden und Augenscheinsobjekte. Eine Ablehnung dieser Beweismittel kann nur aus den in § 245 Abs. 1 und 2 StPO genannten Gründen erfolgen.
Rz. 349
Im Rahmen des § 245 StPO ist folgende Systematik zu beachten: Für vom Gericht geladene und erschienene Zeugen und Sachverständige sowie vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschaffte sonstige Beweismittel gilt der § 245 Abs. 1 StPO, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig. Von der Erhebung kann nach allseitigem Verzicht, der auch schlüssig erklärt werden kann, abgesehen werden, § 245 Abs. 1 S. 2 StPO.
Rz. 350
Bei vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft geladenen und erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie sonst herbeigeschafften Beweismitteln ist das Gericht nur dann zur Beweiserhebung verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Dieser Beweisantrag darf nach § 245 Abs. 2 S. 2 StPO nur damit abgelehnt werden, dass
▪ | die Beweiserhebung unzulässig ist; |
▪ | die behauptete Tatsache bereits erwiesen ist; |
▪ | die behauptete Tatsache offenkundig ist; |
▪ | zwischen der behaupteten Tatsache und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht; |
▪ | das Beweismittel völlig ungeeignet ist. |
bb) Muster: Beweisantrag auf Vernehmung eines präsenten Zeugen in der Hauptverhandlung
Rz. 351
Muster 41.51: Beweisantrag auf Vernehmung eines präsenten Zeugen in der Hauptverhandlung
Muster 41.51: Beweisantrag auf Vernehmung eines präsenten Zeugen in der Hauptverhandlung
An das Amtsgericht _____
Az. _____
In der Strafsache gegen _____ wegen _____
stelle ich namens meines Mandanten gem. § 245 Abs. 2 StPO folgenden Beweisantrag:
Zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte am Abend des _____ von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr auf dem Gelände des Tennisclubs TSL Tennis gespielt hat, beantrage ich,
den von der Verteidigung ausweislich des Ladungsnachweises geladenen und zur Hauptverhandlung erschienenen
Herrn C, wohnhaft _____,
als Zeugen zu vernehmen.
Begründung:
_____ (Darlegen der anzugreifenden Tatsache.)
Die Vernehmung des Zeugen C wird dagegen den Nachweis erbringen, dass der Angeklagte in der fraglichen Zeit mit dem Zeugen auf dem Gelände des Tennisclubs TSL Tennis gespielt hat. Die Vernehmung des Zeugen wird weiter ergeben, dass der Angeklagte den Tennisplatz in der fraglichen Zeit nicht verlassen hat und daher nicht zu der von der Verletzten angegebenen Tatzeit in der gemeinsamen Wohnung gewesen sein kann. Der Angeklagte scheidet damit als Täter aus.
(Rechtsanwalt)
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