Rz. 455

Möglicherweise kann es notwendig werden, über den Mandanten zusätzliche Auskünfte einzuholen. In Straßenverkehrsangelegenheiten beispielsweise wird man sich regelmäßig an das Kraftfahrt-Bundesamt wegen notwendiger Auskünfte aus dem Fahreignungsregister wenden.[235] Ein entsprechendes Schreiben könnte wie folgt aussehen:

[235] Ausführlich dazu Leipold, MAH Strafrecht, § 48 Rn 117 ff.; Ermert, Strafrecht, Kap. 14 Rn 134 ff.; Beck/Berr/Schäpe, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, Rn 347 ff.

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