aa) Rechtliche Grundlagen
Rz. 335
Im Gegensatz zu Abs. 3 steht bei § 265 Abs. 4 StPO die Entscheidung über die Aussetzung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Sie erfolgt allerdings von Amts wegen, ist also auch ohne entsprechenden Antrag der Verteidigung auszusprechen. Obwohl die Vorschrift als Generalklausel verstanden werden kann, ist sie nach h.M. weit auszulegen. Zweck der Vorschrift ist es ganz allgemein, eine sachgerechte Verteidigung durch ausreichende Vorbereitung zu ermöglichen.[168] Die Hauptverhandlung kann daher ausgesetzt werden, wenn dies infolge einer geänderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Der Sachverhalt ist verändert, wenn in der zugelassenen Anklage nicht erwähnte Handlungen oder sonstige Tatsachen, die entscheidungserheblich sind, nach § 264 StPO zum Gegenstand des Urteils gemacht werden sollen. Die Aussetzung nach § 265 Abs. 4 StPO ist grundsätzlich auch bei Veränderungen der Verfahrenslage einschlägig, so etwa wenn der Verteidiger des Angeklagten kurz vor dem Termin schwer erkrankt. Eine solche Veränderung kann auch in einem Wechsel des Verteidigers begründet sein. Eine Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens muss den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen, kommt aber insbesondere bei umfangreichem Verhandlungsstoff und bereits erfolgtem Eintritt in die Beweisaufnahme in nicht nur unwesentlichem Umfang regelmäßig in Betracht. Dann hat der neue Verteidiger zur pflichtgemäßen Wahrnehmung der Rechte seines Mandanten einer Fortführung der bereits begonnenen Hauptverhandlung durch die Stellung eines Aussetzungsantrags entgegenzuwirken.
bb) Muster: Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung gem. § 265 Abs. 4 StPO
Rz. 336
Muster 41.48: Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung gem. § 265 Abs. 4 StPO
Muster 41.48: Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung gem. § 265 Abs. 4 StPO
An das Amtsgericht _____
Az. _____
In der Strafsache gegen _____ wegen _____
beantrage ich namens meines Mandanten die Aussetzung der Hauptverhandlung gem. § 265 Abs. 4 StPO.
Begründung:
_____ (Darstellen des Sachverhalts, der die Verfahrenslage ändert). Damit ist eine veränderte Verfahrenslage im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO entstanden, die eine Aussetzung zur angemessenen Vorbereitung der Verteidigung dringend erforderlich macht.
(Rechtsanwalt)
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