Rz. 466

Nach Eingang des Einspruchs und Feststellung der Zulässigkeit durch die Verwaltungsbehörde überprüft diese gem. § 69 OWiG in einem als Abhilfeverfahren ausgestalteten Zwischenschritt nochmals selbstständig die Recht- oder Zweckmäßigkeit des Bußgeldbescheids und entscheidet, ob sie weitere Ermittlungen aufnimmt, dem Einspruch abhilft, das Bußgeldverfahren einstellt oder aber die Akten über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht weiterleitet. Außerdem hat die Verwaltungsbehörde gem. § 69 Abs. 3 S. 2 OWiG spätestens vor Abgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Akteneinsicht zu entsprechen. Mit Übersendung der Akten gehen sämtliche Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf die Staatsanwaltschaft über. Wenn auch die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen für abgeschlossen hält, werden die Akten dem Richter vorgelegt. Der Richter hat seinerseits ein nochmaliges Prüfungsrecht, ob die bisherigen Ermittlungen ausreichen oder aber, ob aus seiner Sicht Nachermittlungen notwendig sind. Überdies hat das Gericht nach Abgabe der Bußgeldangelegenheit durch die Staatsanwaltschaft über die Zulässigkeit des Einspruchs zu entscheiden.

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