Rz. 15

§ 302 Abs. 2 StPO schreibt vor, dass der Verteidiger für die Zurücknahme eines Rechtsmittels einer ausdrücklichen Ermächtigung des Mandanten bedarf und eine allgemeine Prozessvollmacht insoweit nicht ausreichend ist. Entsprechendes gilt für einen Rechtsmittelverzicht durch den Verteidiger, weil ein solcher Verzicht nicht von der Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme mitumfasst ist, sondern die ausdrückliche Ermächtigung gesondert erklärt werden muss. Fehlt die ausdrückliche Bevollmächtigung des Mandanten, gelten Rechtsmittelzurücknahme und -verzicht durch den Verteidiger als unwirksam.[6] Die frühere Empfehlung, sich bereits in der allgemeinen Strafprozessvollmacht die Ermächtigung zur Einlegung, Beschränkung, Rücknahme und zum Verzicht von Rechtsmitteln in Form eines Zusatzes durch den Mandanten geben zu lassen, ist überholt, da die h.M. nunmehr davon ausgeht, dass sich die Ermächtigung auf ein bestimmtes Rechtsmittel gegen eine bestimmte Entscheidung beziehen muss, folglich auch ausdrücklich, gesondert und konkret erteilt werden muss.[7]

[6] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 302 StPO Rn 28 ff.
[7] Vgl. HK-StPO/Rautenberg, § 302 Rn 17 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 302 StPO Rn 32 m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge