Rz. 81

Nach Eingang der Akten, bei denen es sich in der Regel um die Originalakten der Ermittlungsbehörden handelt und die üblicherweise nach drei Tagen wieder an die Behörde zurückzugeben sind, sollten Kopien zum Verbleib in der Handakte gefertigt werden oder – zeitgemäßer – Scans zur elektronischen Akten genommen werden. Eintragungen, Unterstreichungen etc. in den übersandten Akten sind selbstverständlich unzulässig. Die genaue Anzahl der Kopien ist in der Handakte zu vermerken, um später gegenüber dem Mandanten oder der Staatskassen eine ordnungsgemäße Aufstellung der verauslagten Kosten fertigen zu können. Pflegliche Behandlung, pünktliche Rückgabe und Dritten unzugängliche Aufbewahrung sind unbedingt zu beachten. Eingang und Rückgabe der Akten sollten zur eigenen Überprüfbarkeit in den Handakten oder in einem zentral geführten Aktenein- und -ausgangsbuch vermerkt werden. Kurze Rückgabefristen von weniger als drei Tagen brauchen seitens der Verteidigung indes nicht hingenommen zu werden. Erforderlichenfalls sollte deshalb unverzüglich um eine Fristverlängerung nachgesucht werden, die in der Regel auch ohne Weiteres gewährt wird.

 

Rz. 82

Über den Eingang der Akten ist der Mandant unverzüglich zu benachrichtigen. Dies geschieht bei Mandanten, die sich auf freiem Fuß befinden, zumeist durch einen Brief oder telefonisch verbunden mit der Bitte, einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Inhaftierten Mandanten ist der Besuch zur Besprechung und Erörterung der Aktenlage zu avisieren.

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