Rz. 210

Die Beschwerde ist gem. § 306 Abs. 1 StPO bei dem Gericht einzureichen, dessen Entscheidung angefochten wird.
Zur Durchführung einer mündlichen Haftprüfung vor dem Beschwerdegericht: Verpflichtet ist das Beschwerdegericht dazu nicht, es kann die Beschwerde auch ohne mündliche Haftprüfung verwerfen.

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