Rz. 210
▪ | Die Beschwerde ist gem. § 306 Abs. 1 StPO bei dem Gericht einzureichen, dessen Entscheidung angefochten wird. |
▪ | Zur Durchführung einer mündlichen Haftprüfung vor dem Beschwerdegericht: Verpflichtet ist das Beschwerdegericht dazu nicht, es kann die Beschwerde auch ohne mündliche Haftprüfung verwerfen. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen