Rz. 292

Die Ausschließungsgründe sind in § 22 Nr. 1–5 StPO abschließend genannt. Liegt ein solcher Ausschlussgrund tatsächlich vor und wirkt der Richter dennoch im Verfahren mit, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 2 StPO vor. Besondere Bedeutung erlangen die Ausschlussgründe des § 22 StPO meist bei den Schöffen, da sie vor der Eröffnung der Hauptverhandlung regelmäßig keinen Einblick in die Akten haben und erst beim Termin feststellen, welchem Angeklagten in welcher Angelegenheit der Prozess gemacht wird. Auch wenn es für den Ausschluss keines Antrages bedarf, bleibt es dem Verteidiger unbenommen anzuregen, dass das Gericht den Ausschluss des Betroffenen im Wege eines (deklaratorischen) Beschlusses feststellen möge.

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