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Nach § 147 Abs. 4 StPO a.F. durften Beweisstücke dem Verteidiger nicht mitgegeben werden. Die Neufassung enthält diese Beschränkung nicht mehr. Allerdings dürfen amtlich verwahrte Beweisstücke ohnehin nicht aus deren Gewahrsam entlassen werden. Diese sind nur zu besichtigen.[36] Im Interesse des Geheimnisschutzes werden Disziplinar- und Steuerakten dem Verteidiger nicht zum Kopieren zur Verfügung gestellt. Derartige Unterlagen können aber ebenfalls vor Ort von der Verteidigung eingesehen werden. Wurden viele Gegenstände (z.B. Lichtbilder, Videofilme, Tonbandkassetten, Disketten und Festplatteninhalt) asserviert, empfiehlt es sich, am Aufbewahrungsort mit einem Diktiergerät die Asservatennummern, die Beschreibung der Asservate und die Bedeutung für den jeweiligen strafrechtlichen Vorwurf festzuhalten. In der Kanzlei kann diese Aufstellung dann als Vermerk zu den Akten genommen werden und etwa bei einer Haftprüfung im Vorverfahren hilfreich sein. In umfangreichen Verfahren wird sich die Staatsanwaltschaft in der Regel aber bereit erklären, auf Kosten der Verteidigung Kopien – zumindest der wesentlichen – asservierten Unterlagen anzufertigen und zu übersenden.

[36] BGH NStZ 1981, 95 (Pf.); vgl. auch Beck-OK StPO/Willnow, § 147 Rn 10.

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