Rz. 380
▪ | Zur Bitte um Übersendung des Protokolls der Hauptverhandlung: Anhand der protokollierten Zeugenaussagen lässt sich bewerten, ob die Verlesung der Zeugenaussagen verhindert und die erneute Ladung der Zeugen beantragt werden soll, § 325 Hs. 2 StPO. Alternativ bietet sich natürlich die Beantragung von (ergänzender) Akteneinsicht an, um Rückgriff auf den vollständigen Akteninhalt zu haben. |
▪ | Zum Antrag auf erneute Ladung der in der ersten Instanz vernommenen Zeugen und Sachverständigen: Die Wirkung des § 325 Hs. 2 StPO (Zustimmungsabhängigkeit) tritt nur bei rechtzeitigem Eingang ein, also wenn die Ladung im normalen Geschäftsgang vor der Hauptverhandlung noch bewirkt werden kann (Pfeiffer, § 325 StPO Rn 4). Hier können freilich Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen. Es ist daher zu empfehlen, diesen Antrag schon bei der Berufungseinlegung zu stellen. Er kann ohne Weiteres wieder zurückgenommen werden. |
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