Rz. 380

Zur Bitte um Übersendung des Protokolls der Hauptverhandlung: Anhand der protokollierten Zeugenaussagen lässt sich bewerten, ob die Verlesung der Zeugenaussagen verhindert und die erneute Ladung der Zeugen beantragt werden soll, § 325 Hs. 2 StPO. Alternativ bietet sich natürlich die Beantragung von (ergänzender) Akteneinsicht an, um Rückgriff auf den vollständigen Akteninhalt zu haben.
Zum Antrag auf erneute Ladung der in der ersten Instanz vernommenen Zeugen und Sachverständigen: Die Wirkung des § 325 Hs. 2 StPO (Zustimmungsabhängigkeit) tritt nur bei rechtzeitigem Eingang ein, also wenn die Ladung im normalen Geschäftsgang vor der Hauptverhandlung noch bewirkt werden kann (Pfeiffer, § 325 StPO Rn 4). Hier können freilich Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen. Es ist daher zu empfehlen, diesen Antrag schon bei der Berufungseinlegung zu stellen. Er kann ohne Weiteres wieder zurückgenommen werden.

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