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Gemäß § 147 Abs. 5 StPO entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Gewährung der Akteneinsicht während des vorbereitenden Verfahrens. Daher erscheint es sinnvoll, stets ein Doppel des Haftprüfungsantrags an die Staatsanwaltschaft zu leiten und dort Akteneinsicht zu beantragen mit dem Vermerk, bei Übersendung der Akten an das Amtsgericht in den Akten zu vermerken, dass von dort Akteneinsicht gewährt werden könne, zumal das Gericht den Termin ohnehin mit dem Verteidiger absprechen muss.

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