Rz. 195

Gemäß § 147 Abs. 5 StPO entscheidet über die Gewähr von Akteneinsicht die Staatsanwaltschaft während des vorbereitenden Verfahrens, also bis zur Anklageerhebung. Nach Anklageerhebung entscheidet darüber das mit der Sache befasste Gericht. Hier ist auf die Terminologie zu achten: Aus dem Beschuldigten wird mit Anklageerhebung der Angeschuldigte, mit Eröffnung des Hauptverfahrens der Angeklagte.

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