Rz. 385

Gemäß § 318 S. 1 StPO kann die Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, wobei die Erklärung, dass die Strafe zu hoch sei, regelmäßig eine Beschränkung auf den Strafausspruch enthält. Voraussetzung ist, dass der angefochtene Teil tatsächlich und rechtlich selbstständig beurteilt werden kann. Eine Abänderung des angefochtenen Teils ist nur möglich, wenn diese ohne Auswirkungen auf den nicht angefochtenen Teil und ohne Widerspruch zwischen beiden Teilen erfolgen kann.[198] Andernfalls gilt die Berufung als uneingeschränkt.

 

Rz. 386

Der nicht angefochtene Teil des Urteils wird erst mit Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist rechtskräftig, bis dahin kann die Anfechtung erweitert werden. Wurde die Berufung auf den Strafausspruch beschränkt, wird in der Berufungsinstanz nur noch über diesen verhandelt, da der unbeschränkte Teil inzwischen rechtskräftig geworden ist. Die Berufungsbeschränkung auf den Strafausspruch ist aber nicht möglich, wenn die Feststellungen des Ersturteils keine hinreichende Grundlage für eine erneute Rechtsfolgenentscheidung bilden oder eine getrennte Entscheidung wegen der engen Verbindung von Schuld- und Straffrage nicht möglich ist.[199]

[198] Vgl. BGHSt 27, 70, 72; Pfeiffer, § 318 StPO Rn 2 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 318 StPO Rn 5 ff.
[199] Vgl. Pfeiffer, § 318 StPO Rn 5 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 318 StPO Rn 16 ff., 31.

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