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Aufgrund dieser Umstände sollte der Pflichtverteidiger überlegen, einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung zu stellen, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht.[24] Die Pauschgebühr kann dabei für das ganze Verfahren oder auch nur für einzelne Verfahrensabschnitte beantragt werden. Über diesen Antrag entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, bei dem die Strafsache im ersten Rechtszug anhängig war. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören.

[24] Zu den Anforderungen an die Gewährung einer Pauschvergütung Burhoff, StraFo 2008, 192; Reisert, Anwaltsgebühren im Straf- und Bußgeldrecht, § 1 Rn 201 ff., § 2 Rn 301 ff.; Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, § 51 Rn 8 ff.

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