Rz. 230

Gesetzliche Regelungen zu den Haftbedingungen fanden sich früher allein in § 119 StPO, der nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG eine verfassungsrechtlich ausreichende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen bildete.[104] § 119 StPO ist zwischenzeitlich grundlegend verändert worden und regelt nunmehr die haftgrundbezogenen Beschränkungen während der Untersuchungshaft. Seit der Föderalismusreform aus dem Jahre 2006 sind für die Ausgestaltung des Vollzugs, wozu auch der Untersuchungshaftvollzug gehört, die jeweiligen Bundesländer zuständig. In Baden-Württemberg z.B. wurden entsprechende Regelungen mit dem JVollzGB II (2. Justizvollzugsgesetzbuch – Untersuchungshaftvollzug) zum 1.1.2010, zuletzt geändert mit Wirkung zum 17.12.2020, geschaffen. Auf eine weitergehende Darstellung muss jedoch aus Platzgründen verzichtet werden.[105]

 

Rz. 231

Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daher ist den Entfaltungswünschen des Untersuchungsgefangenen möglichst Rechnung zu tragen. Seine Gestaltungsmöglichkeiten sind nur dann einzuschränken, wenn dadurch der Haftzweck und die Ordnung in der Anstalt gefährdet werden. Die Auferlegung von Beschränkungen hat den Grundrechten Rechnung zu tragen und ist nicht schon dann zulässig, wenn ein Missbrauch des Freiheitsrechtes nicht völlig auszuschließen ist. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Untersuchungsgefangene einen ihm überlassenen Gegenstand missbrauchen und dadurch den Haftzweck oder die Ordnung in der Anstalt gefährden könnte.

[104] Vgl. BVerfG NStZ 1996, 509 f.
[105] Eine gute Übersicht samt weiterführenden Links ist auf dem Internetangebot der Universität Bremen über den Link www.strafvollzugsarchiv.de zu finden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge