Rz. 197

Mit der Annahme des Mandats durch den Verteidiger entsteht der besondere Schutz des Mandatsverhältnisses, so dass das Annahmeschreiben schon mit dem Vermerk "Verteidigerpost" bezeichnet werden kann, obwohl die Annahme als solche noch nicht zugegangen und damit das Mandatsverhältnis noch nicht begründet ist.

 

Rz. 198

Das Öffnen von Verteidigerpost ist unzulässig, auch wenn es nur zur Prüfung nach verbotenen Gegenständen dient oder im Beisein des Beschuldigten geschieht. Bei Zweifeln an der Verteidigereigenschaft hat die JVA das Schriftstück ungeöffnet zurückzuschicken oder dem Haftstaatsanwalt oder dem Haftrichter ungeöffnet zu übermitteln. Der Verteidiger muss sich als solcher gegenüber der Anstalt ausgewiesen haben. Wenn die Übernahme der Verteidigung nicht an die JVA mitgeteilt wird, die Vertretung aber gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht angezeigt wurde, wird mangels Kenntnis der JVA die Verteidigerpost an den Mandanten gleichwohl zur Aushändigung zurück- bzw. weitergeleitet. Die Verteidigerpost unterliegt auch nicht der Beschlagnahme, § 97 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Nachrichten des Mandanten, die nicht dem Schutz der Verteidigerpost unterliegen, sind an diesen unter Hinweis auf die Rechtslage zurückzuschicken. Dieses Schreiben darf selbstverständlich als Verteidigerpost deklariert werden, da es gerade darum geht, den Mandanten über die gegenseitigen Rechte und Pflichten zu informieren, vgl. in diesem Zusammenhang auch § 115 OWiG.

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