Rz. 25

Gerade in schwierigen Rechtsfragen kann es vorkommen, dass sich Verteidigung und Mandantschaft der Hilfe bestimmter Berufsgruppen bedienen wollen, da diese in speziellen Fragen über eine erhöhte Sachkenntnis verfügen. Nur beispielhaft sei hier auf das Steuerrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht oder Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes hingewiesen.

Dabei kann es auch notwendig werden, dass diese Personen vor Gericht als Verfahrensbeteiligte auftreten können, etwa damit ihnen ein Fragerecht zukommt. Grundsätzlich können nach §§ 138 Abs. 1, 139 StPO nur Rechtsanwälte, Rechtslehrer an deutschen Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt sowie Rechtsreferendare, die mindestens seit einem Jahr und drei Monaten den Referendardienst versehen, als Verteidiger gewählt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt gem. § 392 Abs. 1 AO für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, soweit das Strafverfahren von der Finanzbehörde selbstständig geführt wird. Andere Personen dürfen nur mit Genehmigung des Gerichts und nur in Gemeinschaft mit einer Person, die zum Pflichtverteidiger bestellt werden kann, als Wahlverteidiger verteidigen, § 138 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch für den in § 392 Abs. 1 AO genannten Personenkreis, soweit die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die richterliche Genehmigung ist zwar grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, jedoch darf die Genehmigung nicht versagt werden, wenn der Gewählte vertrauenswürdig ist und darüber hinaus noch über besondere Rechtskenntnisse verfügt.[12] Der Antrag sollte begründet werden. Gegen die Ablehnung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.

[12] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 138 StPO Rn 13; HK-StPO/Julius, § 138 Rn 7 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge