Rz. 212

Muster 41.28: Beschwerde gegen die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

 

Muster 41.28: Beschwerde gegen die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

An das Amtsgericht _____

Az. _____

In dem Ermittlungsverfahren gegen _____ wegen _____

lege ich gegen den Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts _____ vom _____

Beschwerde ein und beantrage, ohne mündliche Haftprüfung durch das Beschwerdegericht,

1. den Haftbefehl des Amtsgerichts _____ vom _____ aufzuheben,
2. fürsorglich: den Haftbefehl unter geeigneten Auflagen außer Vollzug zu setzen.

Sollte das Beschwerdegericht den Anträgen ohne mündliche Verhandlung nicht stattgeben wollen, wird die Durchführung einer mündlichen Haftprüfung auch vor dem Beschwerdegericht beantragt.

Begründung:

Der Beschuldigte bestreitet weiterhin die ihm vorgeworfene Tat. Er hatte bereits in der mündlichen Haftprüfung die Vernehmung eines Entlastungszeugen beantragt. Dem hat das erkennende Gericht nicht entsprochen, jedoch bei Rückgabe an die Staatsanwaltschaft vermerkt, dass dieser Zeuge vernommen werden möge. Dies ist bis heute nicht geschehen. Seitdem sind mehr als drei Monate vergangen, ohne dass das Verfahren erkenntlich gefördert worden wäre.

Damit verstößt die weitere Aufrechterhaltung der Haft gegen den mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in § 120 Abs. 1 StPO eine besondere Ausprägung erfahren hat. Die letzte fördernde Ermittlungshandlung liegt mehr als drei Monate zurück. Danach trat ein tatsächlicher Stillstand des Verfahrens ein. Dies verstößt auch in nicht mehr hinnehmbarer Weise gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Die Staatsanwaltschaft hat nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um die Ermittlungen so schnell wie möglich zu fördern und abzuschließen. Sich aufdrängende weitere Ermittlungshandlungen, insbesondere die Vernehmung des Entlastungszeugen, wurden trotz Anregung der Verteidigung und des Gerichts noch nicht durchgeführt. Wenn die Staatsanwaltschaft die Akten ohne ersichtlich vernünftigen Grund über einen solch langen Zeitraum hinweg nicht bearbeitet und die zur Entlastung dienenden Tatsachen nicht ermittelt, sind das Beschleunigungsgebot und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unwiderlegbar verletzt. Dies aber nötigt zur Aufhebung des Haftbefehls.

Fürsorglich erklärt sich der Beschuldigte A bereit, sich geeigneten Weisungen gem. § 116 StPO zu fügen und im Falle des Verlangens einer Sicherheitsleistung auch eine solche bis zur Höhe von _____ EUR zu stellen.

Ich bitte, mir die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu diesem Antrag vor der Entscheidung durch das Beschwerdegericht bekannt zu geben, wenn den gestellten Anträgen der Verteidigung nicht stattgegeben werden soll.

(Rechtsanwalt)

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