Rz. 13

Das Muster wurde erstellt unter Abwandlung der sog. Einheitsvollmacht der Hans-Soldan-Stiftung im Hinblick auf die für das Strafverfahren wesentlichen Belange.
Im Hinblick auf § 137 Abs. 1 S. 2 StPO ist zu beachten, dass bei Stempeln bzw. Briefköpfen mit mehr als drei Rechtsanwälten die Namen gestrichen werden, die nicht mandatiert werden sollen, um eine spätere Zurückweisung überzähliger Wahlverteidiger zu vermeiden. Da § 146 StPO das gleichzeitige Verteidigen mehrerer derselben Tat Beschuldigter verbietet, ist die Konzentration auf den allein mandatierten Verteidiger in der Vollmacht besonders wichtig, wenn mehrere Mitbeschuldigte in einer Sozietät verteidigt werden sollen.

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