Rz. 381

Anders als bei der Staatsanwaltschaft ist eine Begründung der Berufung durch den Verteidiger oder Angeklagten im Gegensatz zur Revision nicht vorgeschrieben. Liegen allerdings die Voraussetzungen einer Annahmeberufung nach § 313 Abs. 1 StPO vor, ist eine Begründung indes ausnahmelos anzuempfehlen. Im Übrigen kann die Begründung innerhalb der von § 317 StPO gesetzten Frist beim Gericht des ersten Rechtszuges eingereicht werden. Die Fristversäumung ist aber bedeutungslos, da die Abgabe von möglichen Berufungsgründen auch noch in der Berufungshauptverhandlung möglich ist. Allerdings muss der Verteidiger damit rechnen, dass die Berufung verworfen wird, wenn er die Frist des § 317 StPO verstreichen lässt und dem Berufungsgericht keine Stellungnahme angekündigt hat.

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