Rz. 332

Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 StPO entspringt ebenfalls dem Gedanken der Waffengleichheit und verschafft dem Angeklagten einen wirklichen Anspruch auf Aussetzung, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen.[165]

 

Rz. 333

Dreh- und Angelpunkt dieser Aussetzungsvariante ist die Abweichung der Sach- und Rechtslage von dem in der Anklageschrift umschriebenen Zustand. Daher muss der Verteidiger die in der Anklage aufgeführten Vorwürfe ständig präsent haben und insbesondere bei Erteilung eines rechtlichen Hinweises durch das Gericht an § 265 Abs. 3 StPO denken. Es werden in der Vorschrift fünf Voraussetzungen genannt, die kumulativ vorliegen müssen: Zunächst muss sich die Sachlage durch das Hervortreten einer neuen Tatsache bzw. durch einen neuen tatsächlichen Umstand geändert haben. Neu ist die Tatsache, wenn sie weder aus dem Eröffnungsbeschluss noch aus der Anklageschrift oder einer früheren Hauptverhandlung bekannt war.[166] Weiterhin wird verlangt, dass die neue Tatsache eine nach Art und Maß schwerere Strafe als die in der Anklageschrift genannte zulässt. Dem steht die durch den neuen Umstand bedingte Straferhöhung bzw. die Anordnung einer Sicherungsmaßregel gleich. Außerdem muss der Angeklagte den neuen tatsächlichen Umstand bestreiten und behaupten, dass die Verteidigung auf die Veränderung nicht genügend vorbereitet sei. Ob dies tatsächlich eine Voraussetzung im engeren Sinne ist, kann allerdings bezweifelt werden, denn nach allgemeiner Meinung ist diese Behauptung durch das Gericht nicht überprüfbar.[167] Trotzdem sollte die Behauptung vorsichtshalber vorgebracht werden. Da die Aussetzung nach § 265 Abs. 3 StPO nicht von Amts wegen vorzunehmen ist, bedarf es stets eines schriftlichen Aussetzungsantrages seitens des Angeklagten.

[165] Weiterführend Peter, 1x1 der Hauptverhandlung, S. 266 ff.
[166] Vgl. Löwe/Rosenberg-Stuckenberg, § 265 StPO Rn 89 ff., 91 – so etwa, wenn eine andere als die in der Anklageschrift genannte Person Verletzte im Sinne des angeklagten Straftatbestandes ist.
[167] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 265 StPO Rn 34 ff.

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