Rz. 328

Die Vorschrift soll gewährleisten, dass dem Angeklagten in den vom Gesetz dafür vorgesehenen Fällen ein angemessen vorbereiteter Verteidiger zur Seite steht. Wurde dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet und hat dieser den Hauptverhandlungstermin aus den in § 145 Abs. 1 StPO genannten Gründen nicht wahrgenommen, hat das Gericht dem Angeklagten sogleich einen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen. Erklärt nun dieser neu bestellte Pflichtverteidiger, ihm verbleibe nicht die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit, dann hat das Gericht das Verfahren auszusetzen oder zu unterbrechen, § 145 Abs. 3 StPO.[161] Das Aussetzungsbegehren muss der neu bestellte Pflichtverteidiger aber sofort bei der Übernahme der Verteidigung erklären. Hat er sie erst einmal übernommen, kann er sich nicht mehr auf § 145 Abs. 3 StPO berufen.[162]

Seinem Wortlaut nach regelt der § 145 Abs. 3 StPO nur den Fall des neu hinzutretenden Pflichtverteidigers, doch ist anerkannt, dass § 145 Abs. 3 StPO für den neu eintretenden Wahlverteidiger entsprechend gilt,[163] soweit die Erklärung nicht rechtsmissbräuchlich ist.

[161] Welche Alternative in Betracht kommt, soll nach h.M. Ermessensentscheidung sein; dagegen zu Recht Löwe/Rosenberg-Lüderssen/Jahn, § 145 StPO Rn 26; SK-StPO/Wohlers, § 145 Rn 19.
[162] Vgl. Peter, 1x1 der Hauptverhandlung, S. 47.
[163] Vgl. Karlsruher Kommentar-Laufhütte, § 145 StPO Rn 9 und Löwe/Rosenberg-Lüderssen/Jahn, § 145 StPO Rn 31.

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