Rz. 326

Die Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Akteneinsicht ist im Gesetz nicht geregelt.[159] Gleichwohl ist anerkannt, dass in bestimmten Fällen eine Aussetzung wegen verspäteter bzw. unvollständiger Akteneinsicht in Betracht kommen kann.[160] Dabei geht es um einen angemessenen Zeitraum, der zwischen Übersendung der Akten und der Hauptverhandlung liegt und eine effektive Vorbereitung des Verfahrens ermöglichen soll. Ist offensichtlich, dass die Verteidigung das Aktenmaterial in der möglichen Zeit nicht lesen, sichten oder aufarbeiten kann, muss sie einen Aussetzungsantrag stellen. Dies gilt erst recht, wenn ihr Akten erst in oder kurz vor der Hauptverhandlung zugänglich gemacht werden.

[159] Weiterführend Peter, 1x1 der Hauptverhandlung, S. 86 ff.
[160] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 265 StPO Rn 44; HK-StPO/Julius, § 207 Rn 22, § 265 Rn 18; Malek, Verteidigung in der Hauptverhandlung, Rn 173; BGH StV 1988, 193f., NJW 2005, 3507; OLG Frankfurt NStZ 2003, 566; OLG Saarbrücken NStZ 2005, 344; LG Leipzig StV 2008, 514.

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