Rz. 326
Die Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Akteneinsicht ist im Gesetz nicht geregelt.[159] Gleichwohl ist anerkannt, dass in bestimmten Fällen eine Aussetzung wegen verspäteter bzw. unvollständiger Akteneinsicht in Betracht kommen kann.[160] Dabei geht es um einen angemessenen Zeitraum, der zwischen Übersendung der Akten und der Hauptverhandlung liegt und eine effektive Vorbereitung des Verfahrens ermöglichen soll. Ist offensichtlich, dass die Verteidigung das Aktenmaterial in der möglichen Zeit nicht lesen, sichten oder aufarbeiten kann, muss sie einen Aussetzungsantrag stellen. Dies gilt erst recht, wenn ihr Akten erst in oder kurz vor der Hauptverhandlung zugänglich gemacht werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen