Rz. 65

Nicht selten kommt es vor, dass sich Hauptverhandlungen über einen längeren Zeitraum erstrecken (Umfangsverfahren). Da der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt laufende Kosten abzudecken hat, kann er in der Regel nicht erst das Ende eines langen Verfahrens abwarten, bis die ihm zustehende Vergütung zur Festsetzung und Auszahlung kommt. Aus diesem Grund steht dem Pflichtverteidiger gem. § 47 RVG ein Anspruch auf Vorschussleistungen aus der Staatskasse zu.[27] Vergütungsvorschüsse können aber nur insoweit gefordert werden, als die Gebühren bereits entstanden sind, also z.B. nachdem ein Hauptverhandlungstag beendet ist. Anders bei Auslagen. Ein Auslagenvorschuss kann nicht nur für entstandene, sondern auch für voraussichtlich entstehende Auslagen gefordert werden. Dazu gehören vor allem Reise-, Übernachtungs- und Dolmetscherkosten.

Der Verteidiger muss dem Staat die entstandenen Gebühren also nicht auf längere Zeit stunden. Auch im Fall von Pauschgebühren besteht die Möglichkeit eines Vorschusses, falls ein Zuwarten bis zur Bewilligung der Vergütung unzumutbar erscheint, § 51 Abs. 1 S. 5 RVG.

[27] Weiterführend Leipold, Anwaltsvergütung in Strafsachen, S. 47 ff., 87 f.; Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, § 47 Rn 1 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge