Rz. 451

Aufgrund der Sachverhaltsschilderung könnte sich Herr A zumindest einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 24, 24a StVG, also des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, schuldig gemacht haben. Um den Mandanten sachgerecht beraten und mit ihm das weitere Vorgehen abstimmen zu können, ist es deshalb erforderlich, genauere Informationen über den Sachverhalt zu erhalten. Rechtsanwalt R wird deshalb die Vertretung von Herrn A gegenüber der Polizeibehörde anzeigen und versuchen, schnellstmöglich Akteneinsicht zu erhalten.

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