Rz. 201

Herr A befindet sich in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, 1 kg Haschisch nach Deutschland verbracht zu haben, um dieses gewinnbringend zu veräußern. Dies ergebe sich aus der Aussage eines anderen Beschuldigten Herrn B, der von A 50 g Haschisch bezogen haben will. Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr, da der beschuldigte Herr A ledig und ohne Arbeit sei und erkennbare Bindungen nicht vorhanden seien, die ihn mit Rücksicht auf die bestehende erhebliche Straferwartung von einer Flucht im vorliegenden Verfahren abhalten würden.

Herr A hat dem Rechtsanwalt R im Erstgespräch erklärt, dass es unzutreffend sei, dass er Haschisch eingeführt habe. Es treffe zwar zu, dass er dem Herrn B 5 g Haschisch zum Selbstkostenpreis überlassen habe, nicht aber 50 g. Er selbst habe insgesamt nur 10 g Haschisch zum Eigenkonsum an seinem Wohnort erworben. Auf drängendes Bitten habe er davon 5 g an den Herrn B abgegeben. Mit diesem sei er inzwischen aber verfeindet, weil er seit geraumer Zeit mit dessen früherer Freundin eine Bindung eingegangen sei. Er habe mit dieser Frau vor drei Monaten eine gemeinsame Wohnung bezogen. Hier würden auch noch seine Eltern und Geschwister leben, zu denen er enge Bindungen unterhalte. Vorbestraft sei er nicht. Er könne ferner am nächsten Monatsersten eine Arbeitsstelle antreten, der Arbeitsvertrag liege bei ihm zu Hause. Sollte er nicht so schnell wie möglich aus der Haft entlassen werden, wäre seine zukünftige Arbeitsstelle gefährdet.

Rechtsanwalt R erklärt Herrn A, dass es sinnvoll sei, einen Antrag auf mündliche Haftprüfung[92] zu stellen, in dem der dringende Tatverdacht und die Haftgründe erörtert werden sollen. Freilich wolle R zunächst auch noch Akteneinsicht nehmen, um die Frage der Glaubwürdigkeit der ihn belastenden Aussage prüfen zu können.

[92] Ausführlich zum Antrag auf Haftprüfung: Breyer/Endler-Seebode, AnwaltFormulare Strafrecht, Kap. 3 Rn 138 ff.

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