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Anhand der Aktenlage konnte Rechtsanwalt R feststellen, dass in mehreren Zeugenvernehmungen der von Herrn A geschilderte Sachverhalt bestätigt wurde. Zwar berichtete Frau C zunächst das Gleiche wie Herr B, der den Vorfall bestreitet. Aufgrund weiterer Nachfragen gab diese aber schließlich an, sich nicht mehr zu erinnern. Wegen der Sachverhaltsschilderung von Herrn A und der Bekundungen der anderen Zeugen sieht der Verteidiger die Möglichkeit, eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn A zu erreichen. Ein hinreichender Tatverdacht sei hier schon nach Aktenlage nicht gegeben, weil Herr A beim Niederschlagen von Herrn B offensichtlich in Nothilfe für Frau C gehandelt habe.

Der Rechtsanwalt wird deshalb nunmehr eine Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft richten und diese mit einem Antrag auf Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts verknüpfen.

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