Rz. 300

Im Bereich der Sitzungspolizei besitzt der Verteidiger kaum Einwirkungs- bzw. Verteidigungsmöglichkeiten. Dies mag an der gesetzgeberischen Vorstellung liegen, dass sitzungspolizeiliche Maßnahmen den Ausgang des Verfahrens inhaltlich nicht berühren.[139]

Nach § 176 GVG obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden. Versteht man unter Ordnung der Sitzung einen Zustand, der dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine störungsfreie Ausübung ihrer Funktionen erlaubt, die Aufmerksamkeit der übrigen Anwesenden in der öffentlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt und allgemein deren gebührlichen Ablauf sichert,[140] dann ist zu erahnen, welche Anwendungsfülle die Sitzungspolizei in Gestalt des Vorsitzenden im Fall eines Falles bekommen kann.

 

Rz. 301

Nach h.M. kann eine einfache sitzungspolizeiliche Anordnung weder durch Nachprüfung i.S.v. § 238 Abs. 2 StPO noch im Wege des Beschwerdeverfahrens überprüft werden. Das Rechtsmittel der Revision kann nur dann helfen, wenn gleichzeitig durch die Maßnahme die Verteidigung des Angeklagten unzulässig beschränkt oder der Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt wurde. Dieselben Grundsätze gelten bei der Entfernung aus dem Gerichtssaal bzw. der Anordnung von Ordnungshaft nach § 177 S. 1 GVG, wobei hier insoweit zwei Besonderheiten gelten: Zum einen kann sich die angeordnete Ungehorsamsfolge nur an den Angeklagten, nicht aber an den Verteidiger richten, weil dieser in der abschließenden Aufzählung des § 177 GVG nicht genannt wird. Zum anderen ist für eine Anordnung gegenüber dem Angeklagten als einer bei der Verhandlung beteiligten Person das Gericht als solches und nicht allein der Vorsitzende zuständig, § 177 S. 2 GVG.

Auch die im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden bzw. des Gerichts stehende Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Ungebühr gem. § 178 Abs. 1 GVG ist gegen den Verteidiger unzulässig. Hier kann also erneut nur der Angeklagte betroffen sein – wenn er sich schuldhaft ungebührlich verhalten hat.[141] Gegen die ein Ordnungsmittel bestimmende Entscheidung ist nach § 181 Abs. 1 GVG die sofortige Beschwerde binnen Wochenfrist beim OLG als Beschwerdegericht einzulegen. Sie besitzt im Fall von § 178 GVG im Gegensatz zu § 180 GVG keine aufschiebende Wirkung, § 181 Abs. 2 GVG.

[139] Vgl. Karlsruher Kommentar-Diemer, § 176 GVG Rn 7; Meyer-Goßner/Schmitt, § 176 GVG Rn 16; Löwe/Rosenberg-Wickern, § 176 GVG Rn 45 ff.; Peter, 1x1 der Hauptverhandlung, S. 94 ff.
[140] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 176 GVG Rn 4.
[141] Zum schillernden Begriff der Ungebühr vgl. Karlsruher Kommentar-Diemer, § 178 GVG Rn 1 f. und Kissel/Mayer, GVG, § 178 Rn 6.

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