Rz. 234

Besuche des Untersuchungsgefangenen durch Freunde und Verwandte etc. sind in bestimmten zeitlichen Abständen gestattet.[106] Jeder Besucher benötigt eine Besuchserlaubnis, die bei der Staatsanwaltschaft bzw. dem Haftrichter zu beantragen ist. Bei der Beantragung ist eine Kopie des Lichtbildausweises oder Vergleichbares beizufügen. Jeder Untersuchungsgefangene darf in der Regel alle 14 Tage für jeweils 30 bis 45 Minuten Besuch empfangen. Die Staatsanwaltschaft oder der Haftrichter entscheiden, ob eine häufigere oder längere Dauer der Besuche gestattet werden kann. Alle Besuche von Untersuchungsgefangenen werden überwacht.

Es kommt immer wieder vor, dass selbst für engste Familienangehörige eine Besuchssperre angeordnet wird. Diese einschränkungslose Anordnung einer Besuchssperre insbesondere für Ehegatten wird jedoch regelmäßig unzulässig sein, da hier Art. 6 GG tangiert ist.

 

Rz. 235

Die Einengung von Verteidigerbesuchen ist unzulässig. Weder dürfen die Anzahl der Besuche durch den Verteidiger in der Haftanstalt noch deren Dauer begrenzt werden. Der Verteidiger muss nur hinnehmen, was für die Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung und den Zweck der Haft erforderlich ist. So hat er sich an die von der Anstalt vorgesehenen Besuchszeiten für Verteidiger zu richten. Aber auch Ausnahmegenehmigungen sind unter bestimmten Voraussetzungen (große Entfernung vom Kanzleiort und keine Möglichkeit, zu den vorgesehenen Zeiten in der Anstalt zu erscheinen) möglich. Dafür muss beim Leiter der Justizvollzugsanstalt eine Sondergenehmigung eingeholt werden, die es dem Verteidiger ermöglicht, auch nach Beendigung der offiziellen Besuchszeiten seinen Mandanten zu sprechen.

[106] Zu einem möglichen Informationsschreiben an die Angehörigen vgl. etwa Sattler, AnwaltFormulare Mandanteninformationen, § 11 Rn 21; Reisenhofer, Jugendstrafrecht in der anwaltlichen Praxis, § 7 Rn 7.

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