Rz. 193

Nach Annahme des Mandats lässt sich der Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht erteilen. In seltenen Fällen kann es ratsam sein, die Mitteilung der Mandatsübernahme dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft gegenüber zu unterlassen und die Verteidigung zunächst auf das Innenverhältnis zu beschränken.[91] In der Regel wird die Mandatsübernahme aber sofort gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt und gleichzeitig Akteneinsicht beantragt. Der in Untersuchungshaft genommene Beschuldigte hat nach § 147 Abs. 2 S. 2 StPO einen Anspruch auf Mitteilung des gesamten gegen ihn zusammengetragenen Belastungsmaterials, das den Gegenstand des Verfahrens bildet und für die Haftfrage bedeutsam ist, auch wenn umfassende Akteneinsicht aus vor dem Gesetz standhaltenden Gründen noch nicht erteilt werden kann.

[91] Vgl. dazu Weihrauch, Verteidigung im Ermittlungsverfahren, Rn 24 ff.

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