Rz. 12

Eine schriftliche Vollmacht ist zum Nachweis des Verteidigungsverhältnisses grundsätzlich nicht erforderlich. Ebenso wenig bedarf sie einer bestimmten Form. Die Verteidigerbestellung ist auch wirksam, wenn keine schriftliche Vollmachtsurkunde vorliegt, sondern die Bevollmächtigung nur mündlich oder durch schlüssiges Handeln erfolgt ist.[5] In der Regel reicht daher bereits die Anzeige des Beschuldigten oder seines Verteidigers bzw. das gemeinsame Auftreten in der Hauptverhandlung als Beleg für die Verteidigerbestellung aus.

Muster 41.1: Vollmacht

 

Muster 41.1: Vollmacht

Vollmacht

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin _____

wird in Sachen _____ wegen _____

Az. _____

Vollmacht erteilt

zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen, Adhäsionsverfahren und Bußgeldsachen (§§ 302, 374 StPO) einschließlich der Vorverfahren sowie für den Fall der Abwesenheit zur Vertretung nach § 411 Abs. 2 StPO und mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 Abs. 1, 234 StPO, zur Stellung von Straf- und anderen nach der Strafprozessordnung zulässigen Anträgen und von Anträgen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere im Beitragsverfahren.

Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Nebenklage, Privatklage und Widerklageverfahren. Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, Geld, Wertsachen, Urkunden, Kautionen und Bußgeldzahlungen entgegenzunehmen und zu quittieren sowie Akteneinsicht zu nehmen.

(Unterschrift)

[5] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, Vor § 137 StPO Rn 9 m.w.N.; HK-StPO/Julius, § 137 Rn 4.

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