Rz. 72

Nicht selten werden die Anzeige der Verteidigungsbevollmächtigung und die Mitteilung, dass der Mandant bei der Polizei keine Angaben machen wird, von der Polizei missachtet. Insbesondere Mandanten, die sich in U-Haft befinden, werden von der Polizei aufgesucht und vernommen, ohne dass der Verteidiger hiervon vorab Kenntnis erhält. Dieser wird teilweise bewusst übergangen und erfährt erst im Nachhinein davon. In derartigen Fällen ist es angezeigt, unverzüglich nach Bekanntwerden des Versuchs, Auskunftsverweigerungs- bzw. Verteidigungsrechte zu hintertreiben oder den Verteidiger als solches zu übergehen, den polizeilichen Sachbearbeitern schriftsätzlich und unmissverständlich darzulegen, dass weitere Verstöße dieser Art nicht hingenommen werden und man ggf. dienstaufsichtsrechtliche Schritte ergreifen wird.

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