aa) Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 381

Anders als bei der Staatsanwaltschaft ist eine Begründung der Berufung durch den Verteidiger oder Angeklagten im Gegensatz zur Revision nicht vorgeschrieben. Liegen allerdings die Voraussetzungen einer Annahmeberufung nach § 313 Abs. 1 StPO vor, ist eine Begründung indes ausnahmelos anzuempfehlen. Im Übrigen kann die Begründung innerhalb der von § 317 StPO gesetzten Frist beim Gericht des ersten Rechtszuges eingereicht werden. Die Fristversäumung ist aber bedeutungslos, da die Abgabe von möglichen Berufungsgründen auch noch in der Berufungshauptverhandlung möglich ist. Allerdings muss der Verteidiger damit rechnen, dass die Berufung verworfen wird, wenn er die Frist des § 317 StPO verstreichen lässt und dem Berufungsgericht keine Stellungnahme angekündigt hat.

bb) Muster: Berufungsbegründung bei Berufung in vollem Umfang

 

Rz. 382

Muster 41.58: Berufungsbegründung bei Berufung in vollem Umfang

 

Muster 41.58: Berufungsbegründung bei Berufung in vollem Umfang

An das Amtsgericht _____

Az. _____

In der Strafsache/dem Berufungsverfahren gegen _____ wegen _____

wird die mit Schriftsatz vom _____ eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts _____ vom _____ wie folgt begründet:

Der Angeklagte wurde wegen _____ verurteilt. Das Urteil ist aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen fehlerhaft und wird deshalb in vollem Umfang angefochten.

_____ (Darlegen der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, aus denen das Urteil fehlerhaft erscheint.)

(Rechtsanwalt)

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