aa) Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 326

Die Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Akteneinsicht ist im Gesetz nicht geregelt.[159] Gleichwohl ist anerkannt, dass in bestimmten Fällen eine Aussetzung wegen verspäteter bzw. unvollständiger Akteneinsicht in Betracht kommen kann.[160] Dabei geht es um einen angemessenen Zeitraum, der zwischen Übersendung der Akten und der Hauptverhandlung liegt und eine effektive Vorbereitung des Verfahrens ermöglichen soll. Ist offensichtlich, dass die Verteidigung das Aktenmaterial in der möglichen Zeit nicht lesen, sichten oder aufarbeiten kann, muss sie einen Aussetzungsantrag stellen. Dies gilt erst recht, wenn ihr Akten erst in oder kurz vor der Hauptverhandlung zugänglich gemacht werden.

[159] Weiterführend Peter, 1x1 der Hauptverhandlung, S. 86 ff.
[160] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 265 StPO Rn 44; HK-StPO/Julius, § 207 Rn 22, § 265 Rn 18; Malek, Verteidigung in der Hauptverhandlung, Rn 173; BGH StV 1988, 193f., NJW 2005, 3507; OLG Frankfurt NStZ 2003, 566; OLG Saarbrücken NStZ 2005, 344; LG Leipzig StV 2008, 514.

bb) Muster: Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung wegen verspäteter Akteneinsicht

 

Rz. 327

Muster 41.45: Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung wegen verspäteter Akteneinsicht

 

Muster 41.45: Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung wegen verspäteter Akteneinsicht

An das Amtsgericht _____

Az. _____

In der Strafsache gegen _____ wegen _____

beantrage ich namens meines Mandanten wegen verspäteter Akteneinsicht die Aussetzung der Hauptverhandlung.

Begründung:

Durch Schreiben vom _____ hat sich der Unterzeichner gegenüber der Staatsanwaltschaft durch Vorlage einer entsprechenden Vollmacht als Verteidiger des Angeklagten legitimiert und Akteneinsicht beantragt. Am _____ wurde ihm seitens der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht gewährt. _____ (Darstellen des Sachverhalts).

Die bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung verbleibende Zeit reicht nicht aus, das Material zu sichten und es mit meinem Mandanten durchzusprechen. Auf die neue Aktenlage kann der Angeklagte deshalb nicht angemessen reagieren. Dem Aussetzungsantrag ist daher stattzugeben.

(Rechtsanwalt)

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