a) Typischer Sachverhalt

 

Rz. 244

Nach Einlieferung in die Haftanstalt wurden Herrn A sämtliche Gegenstände, die er bei der Festnahme bei sich trug, abgenommen. Die Anstaltsleitung teilt ihm mit, dass er die Sachen nicht in seiner Zelle aufbewahren darf, weil die Gefahr zu groß sei, dass einige Dinge gestohlen werden, oder dass mit wertvollen Gegenständen ein unzulässiger Tauschhandel vorgenommen wird. Herr A fragt seinen Rechtsanwalt, ob dies zulässig ist und ob ggf. seine Frau die Gegenstände herausverlangen kann.

b) Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 245

Der Untersuchungsgefangene darf nur bestimmte Gegenstände in seinem Gewahrsam haben. Zugelassen sind nur solche Gegenstände, die sich zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausstattung des Haftraums eignen. Alle anderen Gegenstände, die er bei der Festnahme bei sich trägt, werden zur sog. Habe genommen. Dazu gehören jegliche Dokumente, Schlüssel und besonders wertvolle Gegenstände.[107] Oftmals benötigen die Angehörigen Gegenstände aus der Habe, wie Schlüssel oder bestimmte Unterlagen. Diese sind nur auf richterliche Genehmigung von der JVA aus der Habe herauszugeben. Nach Vorlage der Genehmigung werden die Gegenstände bzw. die Unterlagen gegen Quittung von der JVA ausgehändigt.

[107] Für solche Gegenstände ist die Anstalt mitverantwortlich; sie können in einer Zelle nicht sicher verwahrt werden. Vgl. Beispiel "Goldkette", OLG Hamm StraFo 1996, 186 f.

c) Muster: Antrag auf Herausgabe aus der Habe

 

Rz. 246

Muster 41.36: Antrag auf Herausgabe aus der Habe

 

Muster 41.36: Antrag auf Herausgabe aus der Habe

An das Amtsgericht _____

Az. _____

In der Strafsache/Haftsache gegen _____ wegen _____

stelle ich im Namen meines Mandanten den Antrag, an die Ehefrau die Herausgabe folgender Gegenstände, die in der JVA _____ zur Habe aufbewahrt sind, zu genehmigen:

1. _____ (Benennen der Gegenstände.)
2. _____.

Begründung:

Zu 1) _____ (Darlegen der Gründe für die Herausgabe an den Empfänger.)

Zu 2) _____.

(Rechtsanwalt)

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