Rz. 408

Muster 41.62: Revisionsbegründung (Absolute Revisionsgründe)

 

Muster 41.62: Revisionsbegründung (Absolute Revisionsgründe)

An das Landgericht _____

Az. _____

In der Strafsache gegen _____ wegen _____

gebe ich zu der mit Schriftsatz vom _____ gegen das Urteil des Landgerichtes vom _____, zugestellt am _____, eingelegten Revision die nachfolgende

Revisionsbegründung

ab und

stelle den Antrag,

das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Begründung:

Gerügt wird die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung, § 338 Nr. 6 StPO und § 169 GVG.

Die Hauptverhandlung wurde am Freitag, dem _____, um 13.30 Uhr eröffnet und dauerte bis 16.30 Uhr an. _____ (Ausführliche Darstellung des Sachverhalts.)

Damit hat das LG die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt. Der Öffentlichkeitsgrundsatz soll gewährleisten, dass jedem der Zutritt zur Hauptverhandlung offensteht; dazu gehört auch die Möglichkeit, sich ohne besondere Schwierigkeiten Kenntnis darüber zu verschaffen, wann und wo eine Hauptverhandlung stattfindet. Diesen Erfordernissen hat die Sitzung am _____ nicht entsprochen.

Zwar war die Tür des Gerichts nicht verschlossen, aber das dort angebrachte Schild war in gleicher Weise geeignet, mögliche Prozessbesucher davon abzuhalten, an der Verhandlung teilzunehmen. _____ (Darstellen der Wirkung des Schildes auf die möglichen Besucher.)

Demnach kommt der Aushang einem faktischen Ausschluss der Öffentlichkeit gleich (OLG Zweibrücken StV 1996, 138). Die Tatsache, dass an diesem Freitag zwei Zuhörer im Gerichtsaal anwesend waren, führt nicht zu einer anderen Bewertung.

Diesen Zustand hätte das Gericht bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auch bemerken und beseitigen können.

Da es sich um einen absoluten Revisionsgrund handelt, kommt es nicht darauf an, ob das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht.

(Rechtsanwalt)

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