a) Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 193

Nach Annahme des Mandats lässt sich der Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht erteilen. In seltenen Fällen kann es ratsam sein, die Mitteilung der Mandatsübernahme dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft gegenüber zu unterlassen und die Verteidigung zunächst auf das Innenverhältnis zu beschränken.[91] In der Regel wird die Mandatsübernahme aber sofort gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt und gleichzeitig Akteneinsicht beantragt. Der in Untersuchungshaft genommene Beschuldigte hat nach § 147 Abs. 2 S. 2 StPO einen Anspruch auf Mitteilung des gesamten gegen ihn zusammengetragenen Belastungsmaterials, das den Gegenstand des Verfahrens bildet und für die Haftfrage bedeutsam ist, auch wenn umfassende Akteneinsicht aus vor dem Gesetz standhaltenden Gründen noch nicht erteilt werden kann.

[91] Vgl. dazu Weihrauch, Verteidigung im Ermittlungsverfahren, Rn 24 ff.

b) Muster: Verteidigungsanzeige

 

Rz. 194

Muster 41.24: Verteidigungsanzeige

 

Muster 41.24: Verteidigungsanzeige

An die Staatsanwaltschaft/das Amtsgericht/Landgericht

Az. _____

In dem Ermittlungsverfahren/Strafverfahren gegen _____ wegen _____

zeige ich unter Vorlage einer auf mich lautenden Vollmacht an, dass mich der Beschuldigte/Angeschuldigte/Angeklagte mit seiner Verteidigung beauftragt hat.

Ich beantrage uneingeschränkte, hilfsweise gem. § 147 Abs. 3 StPO zu gewährende Akteneinsicht. Da es sich um eine Haftsache handelt, bitte ich unverzüglich ein Aktendoppel anzulegen, damit dem Beschleunigungsgebot in jeder Hinsicht Rechnung getragen werden kann.

(Rechtsanwalt)

c) Anmerkungen zum Muster

 

Rz. 195

Gemäß § 147 Abs. 5 StPO entscheidet über die Gewähr von Akteneinsicht die Staatsanwaltschaft während des vorbereitenden Verfahrens, also bis zur Anklageerhebung. Nach Anklageerhebung entscheidet darüber das mit der Sache befasste Gericht. Hier ist auf die Terminologie zu achten: Aus dem Beschuldigten wird mit Anklageerhebung der Angeschuldigte, mit Eröffnung des Hauptverfahrens der Angeklagte.

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