a) Vertretung und Akteneinsicht

 

Rz. 451

Aufgrund der Sachverhaltsschilderung könnte sich Herr A zumindest einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 24, 24a StVG, also des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, schuldig gemacht haben. Um den Mandanten sachgerecht beraten und mit ihm das weitere Vorgehen abstimmen zu können, ist es deshalb erforderlich, genauere Informationen über den Sachverhalt zu erhalten. Rechtsanwalt R wird deshalb die Vertretung von Herrn A gegenüber der Polizeibehörde anzeigen und versuchen, schnellstmöglich Akteneinsicht zu erhalten.

b) Muster: Vertretungsanzeige gegenüber der Polizei

 

Rz. 452

Muster 41.69: Vertretungsanzeige gegenüber der Polizei

 

Muster 41.69: Vertretungsanzeige gegenüber der Polizei

An die Polizeidienststelle _____

Vorfall vom _____

Tgb-Nr.: _____

In der oben genannten Angelegenheit zeige ich unter Vorlage einer beglaubigten Vollmacht an, dass mich _____ mit der Wahrnehmung seiner/ihrer Interessen beauftragt hat. Gleichzeitig bitte ich, mir das Aktenzeichen der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, damit ich von dort aus

Akteneinsicht

erhalten kann.

(Rechtsanwalt)

c) Vertretung und Akteneinsicht nach Abgabe an die Verwaltungsbehörde

 

Rz. 453

Für den Fall, dass bereits einige Zeit vergangen ist und das Verfahren an die Verwaltungsbehörde abgegeben wurde, hat die Vertretungsanzeige gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde zu erfolgen. Diese ist – spiegelbildlich zur Staatsanwaltschaft im Strafverfahren – zur Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht berufen, vgl. § 49 OWiG.

d) Muster: Vertretungsanzeige gegenüber der Verwaltungsbehörde

 

Rz. 454

Muster 41.70: Vertretungsanzeige gegenüber der Verwaltungsbehörde

 

Muster 41.70: Vertretungsanzeige gegenüber der Verwaltungsbehörde

Stadt _____

Ordnungsamt – Bußgeldstelle

Az: _____

In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen _____ wegen _____ zeige ich unter Vorlage einer beglaubigten Vollmacht an, dass mich _____ mit der Wahrnehmung seiner/ihrer Interessen beauftragt hat. Ich beantrage zunächst die Gewährung von

Akteneinsicht.

Nach der Gewährung von Akteneinsicht wird sodann über die Abgabe einer Stellungnahme und Notwendigkeit von Beweisanträgen entschieden werden.

(Rechtsanwalt)

e) Einholen weiterer Auskünfte

 

Rz. 455

Möglicherweise kann es notwendig werden, über den Mandanten zusätzliche Auskünfte einzuholen. In Straßenverkehrsangelegenheiten beispielsweise wird man sich regelmäßig an das Kraftfahrt-Bundesamt wegen notwendiger Auskünfte aus dem Fahreignungsregister wenden.[235] Ein entsprechendes Schreiben könnte wie folgt aussehen:

[235] Ausführlich dazu Leipold, MAH Strafrecht, § 48 Rn 117 ff.; Ermert, Strafrecht, Kap. 14 Rn 134 ff.; Beck/Berr/Schäpe, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, Rn 347 ff.

f) Muster: Schreiben an das Kraftfahrt-Bundesamt

 

Rz. 456

Muster 41.71: Schreiben an das Kraftfahrt-Bundesamt

 

Muster 41.71: Schreiben an das Kraftfahrt-Bundesamt

An das

Kraftfahrt-Bundesamt

24932 Flensburg

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Vorlage einer Originalvollmacht zeige ich an, dass mich _____ mit der Wahrnehmung seiner/ihrer Interessen beauftragt hat. Namens und im Auftrag von _____ bitte ich um Übersendung eines aktuellen Auszugs aus dem Fahreignungsregister mit den derzeit vorhandenen Eintragungen.

Vollständiger Name des Mandanten: _____

– ggf. abweichender Geburtsname: _____

Geburtsdatum: _____

Geburtsort: _____

Anschrift: _____

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 457

Alternativ kann der Betroffene auch selbst direkt die gewünschten Auskünfte elektronisch oder auf dem Postweg einholen. Hierfür ist neben dem ausgefüllten Vordruck eine Kopie des Personalausweises mit Vorder- und Rückseite samt Unterschrift des Betroffenen oder die Vorlage einer beglaubigten Unterschrift erforderlich.

g) Das OWi-Verfahren

 

Rz. 458

Wie im Strafverfahren gliedert sich auch das Bußgeldverfahren in mehrere aufeinanderfolgende Abschnitte. Dabei kann sich der Beschuldigte selbstverständlich in jedem Verfahrensstadium eines Rechtsanwalts bedienen.

Für das Vorverfahren in OWi-Angelegenheiten gilt Ähnliches wie im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Das Vorverfahren endet entweder mit der Einstellung des Verfahrens, mit einer Verwarnung nach § 56 OWiG oder mit dem Erlass eines Bußgeldbescheids gem. § 65 OWiG.

 

Rz. 459

Wegen des Opportunitätsprinzips kann es sich in geeigneten Fällen anbieten, bei einer Stellungnahme für den Mandanten auch auf dessen eventuell vorhandene finanziell schlechte Situation hinzuweisen, um eine mögliche Herabsetzung der Geldbuße zu erreichen. Im Bereich der Straßenverkehrsdelikte gilt es dabei zu berücksichtigen, dass gem. § 28a StVG stets eine Eintragung in das Fahreignungsregister erfolgt, selbst wenn die Geldbuße im Hinblick auf die finanzielle Situation unter 60 EUR angesetzt wird und die Regelgeldbuße mindestens 60 EUR betragen würde. Die Eintragung erfolgt damit immer unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen; allein der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz ist maßgebend.

aa) Bußgeldbescheid und Einspruch

 

Rz. 460

Ein Bußgeldbescheid ergeht, wenn die Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsgründen ausscheidet, eine Verwarnung nicht in Betracht kommt oder das festgesetzte Verwarnungsgeld nicht bezahlt wird. Die notwendigen Angaben des Bußgeldbescheids ergeben sich aus § 66 OWiG. Gegen den Bußgeldbescheid kann...

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