Rz. 109

Für den Fall, dass eine Einstellung des Verfahrens weder aus Rechtsgründen noch aus Gründen der Opportunität in Betracht kommt, stellt sich für den Verteidiger regelmäßig die Frage, ob nicht eine Erledigung des Verfahrens im Strafbefehlswege[48] angestrebt werden sollte.

Das Strafbefehlsverfahren stellt eine Ausnahme vom Prinzip der Mündlichkeit und Öffentlichkeit des Hauptverfahrens dar. Es handelt sich um ein schriftliches, summarisches Verfahren, das insbesondere der Vereinfachung und damit der Beschleunigung dient. Eingeführt zur einfacheren Aburteilung von Kleinkriminalität steht vor allem die Entlastung der Gerichte im Vordergrund. Aber auch für den Mandanten ergeben sich nicht zu vernachlässigende Vorteile. Diese liegen vor allem in einem kostengünstigeren Verfahren sowie in der Tatsache begründet, dass sich der Mandant nicht den Belastungen einer öffentlichen Hauptverhandlung stellen muss.

Die Staatsanwaltschaft wird ihr Einverständnis in die Erledigung auf dem Strafbefehlswege von der vorherigen Zusage des Mandanten bzw. seines Verteidigers abhängig machen, dass ein bestimmter Inhalt akzeptiert und nicht später mit einem Einspruch angefochten wird. Dies mag zwar sicherlich keine prozessrechtlich wirksame und einklagbare Erklärung sein, doch handelt es sich zweifelsohne um eine informelle, von Vertrauen und gegenseitigem Respekt getragene Zusage.

Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls hat zwingend von der Staatsanwaltschaft gem. § 407 Abs. 1 StPO auszugehen. Das Schreiben des Verteidigers sollte daher als Anregung bezeichnet werden, da weder dem Beschuldigten noch seinem Verteidiger ein eigenes Antragsrecht zusteht. In der Anregung sollten gleichzeitig auch die Rechtsfolgen, mit denen man sich einverstanden erklären würde, dargestellt werden. Hinsichtlich einer im Raume stehenden Geldstrafe empfiehlt es sich, auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten darzulegen, damit die Höhe des Tagessatzes richtig bestimmt werden kann.[49]

[48] Ausführlich Breyer/Endler-Dehne-Niemann, AnwaltFormulare Strafrecht, Kap. 2 Rn 502 ff.; Löffelmann/Walther/Reitzenstein, Das strafprozessuale Ermittlungsverfahren, S. 303 ff.
[49] Vgl. dazu aber auch Hamm, in: Beck’sches Formularbuch für den Strafverteidiger, S. 183 ff.

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