Rz. 270

Die vom Vorsitzenden Richter angeordnete und von der Geschäftsstelle bewirkte Ladung ist die förmliche Aufforderung, zur Hauptverhandlung zu erscheinen.[117] Im Normalfall wird der Angeklagte mit der Ladung auch über die geladenen Zeugen bzw. Sachverständigen unterrichtet, § 222 Abs. 1 S. 1 StPO. Die Ladung bedarf einer förmlichen Zustellung durch entsprechende Zustellungsurkunde gem. §§ 182 ff. ZPO, denn mit der Zustellung der Ladung beginnt der Lauf der Ladungsfrist nach § 217 Abs. 1 StPO.

Die Einhaltung der Ladungsfrist entspringt dem Gebot der Waffengleichheit und soll gewährleisten, dass dem Angeklagten ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Hauptverhandlung verbleibt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche, dh zwischen dem Tag der Zustellung und dem Tag der Hauptverhandlung muss wenigstens eine Woche liegen. Dabei werden der Zustellungstag und der Tag des Beginns der Hauptverhandlung nicht mitgerechnet. Andererseits gilt der § 43 Abs. 2 StPO nicht, so dass Sonn- und Feiertage bei der Fristberechnung mitgezählt werden.[118]

Für das beschleunigte Verfahren gilt eine verkürzte Ladungsfrist von nur 24 Stunden, § 418 Abs. 2 S. 3 StPO. Grundsätzlich sind Verteidiger und Angeklagter unabhängig voneinander zu laden. Die Ladungsfrist läuft für jeden getrennt. Für den Fall einer ausdrücklichen Zustellungsvollmacht i.S.d. § 145a Abs. 2 S. 1 StPO kann der Angeklagte auch über seinen Verteidiger geladen werden.

 

Rz. 271

Wird die Ladungsfrist des Angeklagten oder die des Verteidigers nicht eingehalten und handelt es sich um die Ladung zum ersten Hauptverhandlungstermin, dann empfiehlt es sich unter Umständen, einen Aussetzungsantrag nach § 217 Abs. 2 StPO zu stellen. Der Antrag kann bereits vor der Hauptverhandlung und muss spätestens bis zur Vernehmung des Angeklagten zur Sache vorgebracht werden. Über diesen entscheidet das in der Sache zuständige Gericht im Beschlusswege, § 228 Abs. 1 StPO. Die ablehnende Entscheidung ist unanfechtbar. Nach § 217 Abs. 3 StPO kann der Berechtigte auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichten. Dieser Verzicht sollte aber nur ausgesprochen werden, wenn die Vorbereitung der Hauptverhandlung abgeschlossen ist und sich aus der Ladungsmitteilung keine neuen Umstände ergeben haben.

[117] Weiterführend: Peter, 1x1 der Hauptverhandlung, S. 64 ff.
[118] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 217 StPO Rn 2; Schellenberg, Die Hauptverhandlung im Strafverfahren, S. 13.

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